Schwerbehinderung und Antragsverfahren für den Ausweis - Druckversion +- traumaforum.ch - moderiertes Selbsthilfe-Forum (https://www.traumaforum.ch) +-- Forum: Infos und Medien (https://www.traumaforum.ch/forumdisplay.php?fid=6) +--- Forum: Wissenswertes zu Traumafolgen, Therapie und Therapeutensuche (https://www.traumaforum.ch/forumdisplay.php?fid=52) +--- Thema: Schwerbehinderung und Antragsverfahren für den Ausweis (/showthread.php?tid=2454) |
Schwerbehinderung und Antragsverfahren für den Ausweis - Amy - 03.12.2013 Hallo zusammen, ich möchte mich sehr herzlich bei Trauerweide bedanken, die sich so viel Mühe gemacht hat und die Infos zusammen getragen und zusammen gefasst hat. *herzlich* Wer noch Ergänzungen hat wende sich bitte per PN an Weide oder an jemanden vom Team (gerne auch mich), dann pflegen wir das ggf. noch ein. Liebe Grüße Amy PS ich geh demnächst nochmal drüber und formatiere einiges fett usw. das hats jetzt beim einkopieren alles zerhaut *skeptisch* Schwerbehinderung-/ausweis Begriffserklärung: Ob man einen Schwerbehindertenausweis beantragen kann, hängt davon ab, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Ob eine Einstufung zur Schwerbehinderung tatsächlich vorliegt, ist im Sozialgesetzbuch neun (SGB IX) ganz klar geregelt. In Paragraph 2 SGB IX heißt es: (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Schwerbehindertenausweis Durch den Besitz eines Schwerbehindertenausweises erhält man einige Sonderrechte und sofern verschiedene Merkzeichen vorhanden sind, so genannte Nachteilsausgleiche. Das sind beispielsweise steuerliche Vergünstigungen, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, verbilligte Eintritte, parken etc. Der Antrag Antragsformulare für einen Schwerbehindertenausweis bekommt man direkt beim jeweiligen Versorgungsamt seines Bundeslandes oder zum Download im Internet unter http://www.versorgungsaemter.de Dieser Antrag muss ausgefüllt und nach Möglichkeit, mit einer ärztlichen Bescheinigung oder ärztlichen Berichten versehen sein. Ist der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt eingegangen, erhält man anschließend eine Aktennummer und einen Vordruck über die Schweigepflichtentbindung für die behandelnden Ärzte. Es kann einige Monate ins Land gehen bevor ein Bescheid ergeht. Sollte ein negativer Bescheid ergehen hat man vier Wochen Zeit einen Wiederspruch zu leisten. Am besten ist es den Briefumschlag aufzubewahren um nachzuweisen, wann einem der Bescheid zugestellt worden ist. Ansonsten gilt der Bescheid, drei Tage nach Ausstellungsdatum, als zugestellt. Der Ausweis Bislang handelte es sich beim dem Ausweis aus einem großen, grünen Streifen aus Papier. Künftig wird der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat ausgestellt. Der neue Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat erhält den Nachweis der Schwerbehinderung erstmals auch in englischer Sprache. Zwar sind damit für den Ausweisinhaber im Ausland keine unmittelbaren Rechte verbunden, jedoch hilft die Mehrsprachigkeit Betroffenen, ihre Situation besser zu kommunizieren und eventuelle Vergünstigungen bewilligt zu bekommen. Damit Menschen mit einer Sehbehinderung den neuen Schwerbehindertenausweis im Geldbeutel von anderen Karten unterscheiden können, ist die Buchstabenfolge "sch-b-a" in der Brailleschrift auf der Karte aufgedruckt. Neben dem Foto auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises sind Name, Geschäftszeichen, Gültigkeit und gegebenenfalls die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson vermerkt. Auf der Rückseite der Karte befinden sich Angaben zur Ausprägung (Merkzeichen), der Grad der Behinderung, Name, Geburtsdatum sowie die ausstellende Behörde und nochmals das Geschäftszeichen. Grundsätzlich wird der Schwerbehindertenausweis für fünf Jahre ausgestellt. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich, wenn nach wie vor eine Behinderung mit dem entsprechenden Grad besteht. Im ganzen Europa gilt der Schwerbehindertenausweis nicht. Den Nachteilsausgleich gibt es nur in Deutschland, allerdings kann es auf Kulanzbasis Vergünstigungen geben, wenn der Ausweis vorgezeigt wird. Grad der Behinderung Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 (GdB 50). Hat man einen Grad der Behinderung ab 20, bekommt man einen Feststellungsbescheid. Liegt der festgestellte Grad der Behinderung unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis. Der Grad der Behinderung dient als Parameter für die Schwere der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen und deren Auswirkungen in den verschiedenen Bereichen des Lebens. Zusätzlich zum Grad der Behinderung kann man Merkzeichen beantragen. Erläuterungen der einzelnen Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehindert Das G erhält, wer nur eingeschränkt unter erheblichen Gefahren bis zu 2 Kilometer gehen kann. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen G beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr Steuerlicher Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB 50/60 + MZ G: 0,30 Euro je km Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + MZ G: bis zu 3000 km x 0,30 Euro = 900 Euro aG: Außergewöhnlich Gehbehindert Das aG erhalten nur Menschen, die sich auf Grund ihrer Behinderung nur mit fremder Hilfe oder unter äußerster Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen aG beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr Parkerleichterungen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bedingt kostenloser Fahrdienst (unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Städten) H:Hilflos Das Merkzeichen H erhalten Menschen mit Behinderung, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, insbesondere bei der Verrichtung von Tätigkeiten, die zur Sicherung der persönlichen Existenz notwendig sind. Das gilt auch für Menschen, die zwar körperlich in der Lage sind sich selbst zu versorgen, aber auf Grund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung dies nicht tun würden. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen H beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr Befreiung von der Kraftfahrtsteuer Steuerlicher Freibetrag, Pauschbetrag bis zu 3.700 Euro Befreiung von der Hundesteuer Pflegezulage Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, usw. BL: Blind Blindheit bedeutet, dass das Augenlicht vollständig fehlt. Das Merkzeichen BL erhalten auch Menschen, die auf beiden Augen und bei beidseitiger Sehprüfung nicht mehr als 1/50 Sehschärfe haben. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen BL beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr Kraftfahrzeugsteuerbefreiung Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Sozialtarif beim Telefon Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung Parkerleichterungen, Parkplatzreservierungen Befreiung von der Umsatzsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen) G: Gehörlos Das Merkzeichen G erhalten Menschen, die beispielsweise von Geburt an taub sind, sowie Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn auch noch zu der Hörbehinderung zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen GL beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Abzugsbetrag für KFZ-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (GdB 50/60 + MZ „G“ 0,30 Euro pro Kilometer) Bei GdB 90: Sozialtarif beim Telefon B: Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich Menschen mit schweren Behinderungen (erfüllen in der Regel die Kriterien für die Merkzeichen G oder H), die für die gefahrlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf eine Begleitperson angewiesen sind, erhalten zusätzlich das Merkzeichen B. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen B beinhaltet folgende Punkte: Unentgeltliche Beförderung in Nah- und Fernverkehr Bedingt unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei gewissen Fluglinien und Regionalverkehrsgesellschaften Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr RF: Rundfunkbeitrag & Telefonermäßigung Dieses Merkzeichen erhalten in der Regel Personengruppen, die ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind. Zum Beispiel: Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 Hörbehinderte mit einem GdB von wenigstens 50 Menschen mit Behinderung, die einen GdB von mindestens 80 haben. Sie, so nimmt man an, können auf Grund der schwere ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Menschen mit Behinderung, die auf Grund ihrer Behinderung in der Öffentlichkeit als "unzumutbar" wahrgenommen werden könnten z. B. durch Entstellung. Menschen mit Behinderung, die beispielsweise an ansteckender Lungentuberkulose erkrankt sind. Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen RF beinhaltet folgende Punkte: Vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag für taubblinde Menschen (bei Vorliegen der Merkzeichen G und BL oder einer ärztlichen Bescheinigung) Ermäßigung des Rundfunkbeitrages Sozialtarif beim Telefon, sofern der Anbieter die deutsche Telekom ist. 1.Kl., Kriegesgeschädigt, VB & BE Diese Merkzeichen gelten als sogenannte Sondermerkzeichen. 1. Kl.: Das Merkzeichen 1. Kl. erhalten nur Schwerkriegsbeschädigte oder Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen 1.KL beinhaltet folgende Punkte: Betreffende Personengruppe kann mit einem Fahrschein der 2. Klasse im Bereich der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn reisen. Kriegsgeschädigt: Dieser Eintrag ist für Menschen, die durch Kriegsverletzungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent bestimmt. VB: Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent Versorgungsansprüche aus anderen Gesetzen als dem Bundesversorgungsgesetz haben. BE: Unter dieses Merkzeichen fallen schwerbehinderte Menschen, die als rassistisch oder politisch Verfolgte des Nationalsozialismus Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz auf Grund einer MdE von mindestens 50 Prozent erhalten. Der Feststellungsbescheid Zunächst einmal enthält der Feststellungsbescheid die persönlichen Daten des Antragstellers und den Grad der Behinderung. Voraussetzung ist jedoch, dass der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 20 ist. Wenn mehrere Behinderungen festgestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet. Wobei der höchste Wert als Basis genommen wird und bei den anderen Einschränkungen geschaut wird, inwieweit die zu zusätzlichen Einschränkungen führt. Des Weiteren stehen hier, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen vorhanden sind, damit der Ausweis entsprechend ausgestellt werden kann. Auch der Gültigkeitsbeginn des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise der Gültigkeitszeitraum sind in dem Feststellungsbescheid abgedruckt. Der Ausweis ist in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren gültig. Der Feststellungsbescheid verliert nie seine Gültigkeit, es sei denn, die Umstände des Antragstellers haben sich verändert und es wird ein entsprechender neuer Feststellungsbescheid erteilt, dies kann nach einem Verschlimmerungsantrag geschehen. Für den Arbeitgeber ist lediglich das Vorhandensein eines Schwerbehindertenausweises wichtig. Ein behinderter Mensch ist nicht verpflichtet, den Feststellungsbescheid mit all seinen ausführlichen Informationen, unter anderem auch der medizinischen Diagnose, dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Zusendung eines Feststellungsbescheides heißt nicht, dass man nun automatisch in den Genuss diverser Vergünstigungen wie Blindengeld, Wohngeld, Steuerfreibeträge, GEZ Gebührenermäßigung und dergleichen mehr kommt. Viele dieser Vergünstigungen müssen separat bei den jeweiligen Instituten beantragt werden. Der Feststellungsbescheid erfüllt folgende Zwecke: falls ein GdB von mindestens 50 vorliegt, als Grundlage zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises als Information für den Antragsteller falls ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden soll Wenn der GdB unter20 liegt kann es einen negativen Bescheid geben. Schwerbehinderung und Arbeit Bewerbung Vorsicht Falle: Es heißt oft, auf die Frage“ Haben Sie eine Behinderung?“, im Vorstellungsgespräch, dürfe ein Behinderter sogar wahrheitswidrig sagen, er habe keine Behinderung, und zwar dann, wenn sich die Behinderung nicht auf die angestrebte Tätigkeit auswirkt. (Das wird häufig behauptet, ist aber falsch!) Richig ist folgendes: "Bei einem Einstellungsgespräch ist der Stellenbewerber grundsätzlich verpflichtet, die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung zu beantworten. Wird auf eine entsprechende Frage wahrheitswidrig geantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Fragt der Arbeitgeber nicht nach der Schwerbehinderung, braucht der Stellenbewerber auch keinen entsprechenden Hinweis zu geben; es sei denn, daß wegen der Behinderung die Arbeit nicht aufgenommen werden kann." (Quelle: RA Gloistein+ Partner u.a.) Mehrarbeit Abgesehen von Notfällen darf der schwerbehinderte Mensch ohne Angabe von Gründen jede Mehrarbeit ablehnen. Allerdings muss genau geschaut werden ob es sich um Mehrarbeit handelt oder um Überstunden, denn Überstunden können nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Zusatzurlaub Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 und mehr) erhalten jährlich zu ihrem Jahresurlaub einen Zusatzurlaub von 5 oder 6 Arbeitstagen (abhängig davon ob man eine 5 oder 6 Tage Woche hat.) Arbeitet man nur z.B. 3 Tagen, genügt ein Zusatzurlaub von drei Tagen, um eine Woche frei zu haben. Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Zusatzurlaub verfällt nicht (BAG-Urteil vom 23.03.10, Aktenzeichen: 9 AZR 128/09) Kündigungsschutz Arbeitgeber können schwerbehinderte Mitarbeiter nur mit Einwilligung des Integrationsamtes rechtskräftig entlassen. Auch wenn das Integrationsamt einer Kündigung zustimmt, kann man einen Wiederspruch erheben. Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wichtige Links: Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.de Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen http://www.behindertenbeauftragter.de Versorgungsämter http://www.versorgungsaemter.de Integrationsämter http://www.integrationsaemter.de Aktion Mensch e.V. http://www.aktion-mensch.de Quellennachweis: Sozialgesetzbuch 9 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Versorgungsamt Sozialamt 24 Wikipedia (Angaben ohne Gewähr) Re: Schwerbehinderung und Antragsverfahren für den Ausweis - ungestyme - 04.12.2013 Inzwischen (seit der Verwaltungsreform) müssen die Anträge beim zuständigen Landratsamt an jeweiligen Wohnort des Antragsstellers gestellt werden. Das sorgt häufig noch immer für Irritationen. Wer einen solchen Antrag stellen will, sollte unbedingt dafür sorgen, dass dieses Verfahren von einem auf dem jew. med. Fachgebiet und gleichzeitig mit dem Sozialgesetz vertrauten Mediziner begleitet wird. Häufig sind das Rehabilitationsmediziner, die sich damit gut auskennen. Ob man grundsätzlich diesen Antrag stellt, ist zu überlegen, denn wer mind. 50 % GdB erhält, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen, wenn er davon profitieren will ohnehin. Das ist die Frage, ob man sich damit einen Gefallen tut. In der öffentlichen Verwaltung ist das in der Regel unkritisch, anders als in der freien Wirtschaft. Da ist ein solcher Ausweis oft ein Hemmnis, der eine Einstellung verhindern kann. |